Satzung
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen "urwüchsig".
(2) Er hat seinen Sitz in Mannheim.
(3) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr und beginnt am 01.09. des laufenden Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung von Kindern. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, Kinder an die Natur und deren Schutz heranzuführen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Naturkindergärten sowie weiterführende naturpädagogische Veranstaltungen für Kinder, die in jedem Falle steuerbegünstigten Charakter haben müssen, verwirklicht.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme ordentlicher Mitglieder und Fördermitgliedern in den Verein, entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, in der Regel einmal im Jahr.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (Post oder E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 1 Stunde vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens sieben Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine die Rechnung prüfende Person, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Beteiligungen
- Aufnahmen von Darlehen
- Beiträge
- Alle Geschäftsordnungen des Vereins
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verein
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Wobei eine Familie max. eine Stimme hat.
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die die Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt.
(10) Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge entscheiden, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins, zum Ausschluss eines Mitglieds sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; diese sind den Mitgliedern durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder regeln ihre interne Aufgabenverteilung untereinander.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
(3) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift; E-Mail Adresse, Handynummer und Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung, extern nur nach individueller Zustimmung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Naturkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 14. März 2021 beschlossen.
Die Satzung wurde am 23. April 2021 gemäß § 9 Abs. 2 aufgrund von Eintragungshindernissen durch den Vorstand korrigiert. Die Änderung betrifft § 4 Abs. 3 Form des Eintrittsantrages sowie aus dem
§ 8 Abs. 1 die Wahl eines Vorsitzenden entfernt.
Die Satzung wurde am 23. Februar 2022 in der Mitgliederversammlung geändert. Die Änderung betrifft § 7 Absatz 3 Einladungsfrist auf 2 Wochen geändert und § 8 Absatz 6 Dauer des Vorstandsamtes auf 3 Jahre erhöht.
Die Satzung wurde am 29. März 2023 in der Mitgliederversammlung geändert. Die Änderung betrifft § 4 Absatz 3. Auch ordentliche Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.